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Angelregeln der Fischerei Müritz-Plau GmbH


  • Der Inhaber der Erlaubnis hat sich zu den bestehenden fischereirechtlichen Bestimmungen (Landesfischereigesetz (LFischM-V), Bundestierschutzgesetz, u.a.),sowie deren Änderungen zu informieren und ist verpflichtet Diese einzuhalten.
  • Die Angelkarte ist nur mit Fischereischein gültig. Sie ist beim Angeln stets im Original mitzuführen. Kopien gelten als Fälschung.
  • Jahreskarten gelten für das Kalenderjahr im angegebenen Bereich,,frühestens ab dem Datum des Kaufes (auf der Angelkartemvermerkt).
  • Das Nachtangeln ist für den Inhaber der Angelkarte erlaubt.
  • Der Inhaber hat sich vor Beginn des Angelns über örtliche Grenzen des Geltungsbereichs oder mögliche Änderungen zu informieren.
  • Das Angeln ist mit maximal drei Handangeln (davon maximal eine Angel mit totem Köderfisch bzw. Fischfetzen) gleichzeitig erlaubt. Verwendete künstliche Köder oder Köderfischsysteme dürfen mit maximal 3 Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein. Paternoster und Hegene mit künstlichen Ködern dürfen mit maximal 3 Einfachhaken versehen sein und dürfen keine Beschwerung mit zusätzlicher Anbeißstelle aufweisen.
  • Beim Angeln vom Boot ist dieses fest zu verankern(Ausnahme mit Sonderberechtigung”Schleppangeln”). Schleppangeln ist nur erlaubt beim gleichzeitigen Besitz der Sonderberechtigung”Schleppangeln” und einer gültigen Angelkarte für die jeweiligen Gewässer. Beim Schleppangeln sind maximal zwei Handangeln mit jeweils einer Anbissstelle erlaubt. Die Berechtigung gilt pro Person und nicht pro Boot!
  • Die Angelkarte ist nicht übertragbar. Es ist ebenfalls nicht gestattet, andere Personen. die 10 Jahre oder älter sind, mitangeln zu lassen. Angelruten dürfen im Abstand von höchstens 10 m ausgelegt werden, eine ständige wirksame Beaufsichtigung und Bedienung durch den Angler muss gewährleistet sein.
  • Die Tätigkeit des Berufsfischers darf in keiner Weise behindert werden. Von Fischereigeräten ist ein Abstand von 100 m einzuhalten.
  • Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer, insbesondere durch Müll (Plastikverpackungen, Flaschen, Papier, Angelschnurreste, usw.) ist
    strengstens untersagt.
  • Wer von einem verschmutzten Angelplatz aus angelt, kann wie der Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden.
  • Verboten ist die Verwendung lebender Köderfische sowie aller Geräte mit feststehendem Mehrfachhaken.
  • Uferbefestigungen, Wasserpflanzen und Anpflanzungen sowie angrenzende Kulturen, Wiesen und Äcker sind zu schonen. Zäune dürfen nicht beschädigt werden. Zelten ist nicht gestattet. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden.
  • Fischschonbezirke und Gelege ( Überwasser- und Schwimmblattpflanzenbereiche) dürfen weder begangen noch befahren werden.
  • Es ist verboten, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische zu hältern oder mitzunehmen. Als Mindestmaße und Schonzeitengelten die gesetzlichen oder auf dem Erlaubnisschein vermerkten Angaben.
  • Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach schonendem Lösen des Hakens sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Dies gilt auch für nicht mehr lebensfähige Fische, die waidgerecht zu töten sind und dann in das Gewässer verbracht werden müssen. Die Benutzung geeigneter Hilfsmittel zum Landen (z.B. Kescher) und Hakenlösen (z.B. Hakenlöser, Zange) ist vorgeschrieben.
  • Als Köderfische dürfen nur Fische, für die kein Mindestmaß vorgeschrieben ist und die aus dem Gewässer stammen, verwendet werden. Wenn Mindestmaße vorgeschrieben sind, dürfen auch keine Untermaßigen dieser Art als Köderfisch verwendet werden.
  • Das Zanderangeln ist in der Zeit vom 01. April bis einschließlich
    15. Juni untersagt.
    Das Hechtangeln ist ganzjährig gestattet.
  • Pro Fangtag dürfen nicht mehr als 20 Stück Barsche und nicht mehr als 2 Fische der Arten: Hecht, Zander, Aal oder Karpfen gefangen, mitgenommen bzw. gehältert werden
    (Beispiel: 1 Hecht + 1 Zander = 2 Fische der genannten Arten).
  • Werden Übertretungen dieser Gewässerverordnung festgestellt, so sind die Fischereiaufseher berechtigt, den Fischereierlaubnisschein vorläufig einzuziehen und weitere Ordnungsmaßnahmen einzuleiten.
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können den Entzug der Angelkarte ohne Erstattung des Kaufpreises nach sich ziehen. Darüber hinaus können weitere Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden. Darüber hinaus können weitere Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zusätzlich kann ein unbefristetes Angelverbot für die Gewässer der Fischerei Müritz-Plau GmbH erteilt werden. Der Inhaber der Angelkarte erklärt sich bereit, im Falle des Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 500Euro an die Fischerei Müritz-Plau GmbH zu zahlen.
  • Die Nichtinanspruchnahme der Angelkarte berechtigt nicht zur Rückforderung des Kaufpreises.
  • Der Inhaber der Angelkarte haftet uneingeschränkt und in vollem Umfange für Schäden, die er am und auf dem Gewässer verursacht.

Zusätzliche Regeln für das Angeln an den Spezialgewässern:

  • Angelberechtigung Raubfisch: 1 Posenrute (erlaubte Köder: Wurm, Made), 1 Raubfischangel, kein Angeln von den Uferangelstellen, Steg- und Bootsangeln gestattet, Abstand von den Uferangelplätzen: 200 m
  • Angelberechtigung Karpfen (Jahreskarte): Karpfenangeln mit Pose (erlaubte Köder: Mais, Kartoffeln) und Raubfischangeln vom Boot und Steg gestattet, kein Angeln von den Uferangelplätzen, Abstand von den Uferangelplätzen: 200m
  • Karpfenangelkarten (Tages- oder Wochenkarten): Angeln auf Karpfen von den ausgewiesenen Uferangelplätzen und Angeln auf Raubfische. Maximale Schnurlänge 200 m.
  • Sonderregelung Tiefsee und Hofsee:

Die Angelkarte berechtigt zum Angeln vom Boot oder den Steganlagen aus. Dabei ist die Benutzung von einer Posenrute und Raubfischrute gestattet. Das gezielte Angeln auf Großkarpfen ist untersagt. Schleppangeln ist verboten.


Mindestmaße an den Gewässern der Müritz-Plau GmbH

Nachstehende gesetzliche Mindestmaße sind einzuhalten:
      
Aal 55cm Schleie 25cm Karpfen 40cm -65cm
Zander 55cm Barsche 20cm Aland 25cm
Hecht 60cm Quappe 30cm Wels 70cm
Rapfen 35cm kleine Maräne 12cm große Maräne 30cm

Schonzeiten an den Gewässern der Müritz-Plau GmbH


  • Hecht keine ( ganzjährig gestattet )
  • Zander vom 01.04. bis einschließlich 15.06. untersagt

Schonbezirke


In folgenden Gebieten ist das Angeln ganzjährig bzw. in bestimmten Zeiträumen nicht gestattet:

  • Straßenbrücke Vipperow: Von der Straßenbrücke Vipperow ist ein Abstand von 100 Meter(beidseitig im Verlauf der Wasserstraße!) beim Angeln einzuhalten.
  • Von der Drehbrücke in Malchow ist ein Abstand von 100 Meter(beidseitig im Verlauf der Wasserstraße!) beim Angeln einzuhalten.
  • In der Wünnow bei Röbel ist in der Zeit vom 15. März bis einschließlich 15. Juni jegliches Angeln verboten. Beginn des Schonbezirkes ist der Bootschuppen mit der Nummer 4745.
  • Im Stadthafen Röbel ist das Angeln im Bereich der Anleger der Schifffahrt (zwischen den Weiden am Ufer auf der linken und dem Fischverkaufsboot auf der rechten Seite) vom 15. März bis einschließlich 15. Juni verboten.
  • Im Bereich zwischen der Drehbrücke Malchow und der Brücke am Lenz (Malchower Stadtsee/Petersdorfer See) ist das Drift- und Schleppangeln nicht gestattet.